Atemschutz

 

Ermächtigung der Berufsgenossenschaften zur Durchführung arbeitsmedizinischer Vorsorge-untersuchungen nach G26 „Atemschutzgeräte“.

Ermächtigung des Landesamtes für Verbraucher-, Gesundheits- und Arbeitsschutz im Saarland gemäß §13 der Druckluftverordnung zur Durchführung arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen und Vorsorgemaßnahmen nach § 10 und § 11 der Druckluftverordnung bei Personen, die in Druckluft arbeiten (§ 1 DruckluftV).

G 26 – Vorsorgeuntersuchungen
Nach § 14 Unfallverhütungsvorschrift (UVV) „Feuerwehren“ (GUV-V C53) dürfen für den Feuerwehrdienst nur „körperlich und fachlich geeignete Feuerwehrangehörige eingesetzt werden.“ Besondere Anforderungen an die körperliche Eignung werden an Atemschutzgeräte-träger gestellt. Die körperliche Eignung von Atemschutzgeräteträgern muss durch arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nach dem berufsgenossenschaftlichen Grundsatz „G 26 Atemschutzgeräte“ festgestellt und überwacht werden, siehe UVV „Arbeitsmedizinische Vorsorge“ (GUV-V A4) und Feuerwehrdienst-vorschrift „Atemschutz“ (FwDV 7).
Feuerwehrangehörige, die unter einem Filtergerät Arbeit verrichten, müssen nach „G 26 Gruppe 2“, Träger von umluftunabhängigen Atemschutzgeräten (z.B. Pressluftatmer) nach „G 26 Gruppe 3“ untersucht werden. Feuerwehrangehörige, die Filtergeräte ausschließlich zur Flucht und Selbstrettung tragen, müssen nicht nach „G 26“ un-tersucht werden.
Die Erstuntersuchung muss vor der Aufnahme der Ausbildung erfolgen. Seitens des Trägers der Feuerwehr ist dafür Sorge zu tragen, dass die Fristen für die Nachuntersuchungen eingehalten werden.
Vorzeitige Nachuntersuchungen sind notwendig, wenn der untersuchende Arzt aufgrund der Befunde dies für notwendig hält oder Hinweise auf gesundheitliche Bedenken bestehen, z.B. durch längere oder häufigere Erkrankungen.